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Satzung des Bürgerverein Limperich
e.V.
(in der Fassung vom 8. März 2007)
§ 1 Name Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der 1909 gegründete Bürgerverein führt den Namen
"Bürgerverein Limperich". Er soll in das Vereinsregister aufgenommen werden und
trägt dann den Namen „Bürgerverein Limperich e.V.“ Sitz des Vereins ist
Bonn-Limperich.
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Bürgern des Stadtteils Limperich.
wobei die Stadtteilgrenzen kein Hindernis für die Mitgliedschaft sind. Er nimmt
sich der gemeinsamen Interessen der Bürgerinnen und Bürger an und vertritt sie
im städtischen Bereich.
Dies bedeutet insbesondere
a) im Stadtteil auftretende Fragen von allgemeiner Bedeutung Lösungen
zuzuführen, die die Interessen aller Bürger berücksichtigen,
b) Brauchtum und Tradition in Limperich zu erhalten und zu fördern,
c) sich für die Erhaltung der Landschaft und den Schutz der Umwelt einzusetzen.
Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Expertenanhörungen,
Informationsveranstaltungen wie die „Limpericher Runde“, das Maiansingen und
Aufstellen des Weihnachtsbaumes, das traditionelle Weinfest sowie die
Rekultivierung des ehemaligen Weinbergs am Finkenberg.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Alle Mittel des Vereins sind für
seine satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.
(2) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft,
(1) Natürliche und juristische Personen können stimmberechtigte Mitglieder
werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung durch den
Vorstand ist nicht anfechtbar.
(2) Förderndes Mitglied kann werden, wer an der Arbeit des Vereins im Rahmen
seiner Möglichkeiten mitzuwirken bereit ist. Fördernde Mitglieder haben kein
Stimmrecht. Über ihre Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
(3) Beendigung der Mitgliedschaft:
a) durch Tod,
b) durch Austritt; die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer
Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem
Vorstand erklärt werden,
c) durch Ausschluss,
d) durch Streichung von der Mitgliedsliste.
(4) Ausschluss:
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein Mitglied kann wegen
vereins- und satzungsschädigendem Verhalten ausgeschlossen werden. Ist ein
Ausschluss beabsichtigt, so muss dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung
gegenüber dem Vorstand gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann
Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(5) Streichung der Mitgliedschaft
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung eines
Jahresbeitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden,
wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und
die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt. Dem Verein soll schriftlich die Einzugsermächtigung für den
Mitgliedsbeitrag vorliegen.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und soll
mindestens einmal im Jahr stattfinden. Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den
Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene
Anschrift gerichtet war.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10 der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(3) Aufgaben der MV sind insbesondere:
1. Entgegennahme und Beratung der Tätigkeitsberichte von Vorstand, Kassierer und
Kassenprüfer
2. Entscheidung über
2.1. Entlastung des Vorstandes;
2.2. Rechte und Pflichten der Mitglieder;
2.3. Satzungsänderungen;
2.4. Auflösung des Vereins
2.5. Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder
3.1. des Vorstandes und der Beisitzer;
4. Beauftragung und Delegation von Aufgaben.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können
nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die
Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied auf der
Mitgliederversammlung beantragt und die Versammlung mit ihrer Mehrheit so
beschließt. Anträge über die Abwahl des Vorstands und über die Auflösung des
Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen
ist, der zu Beginn der Mitgliederversammlung gewählt wird.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem
Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern. Weitere
Beisitzer können von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden,
dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den
Verein gemeinsam. Der Vorstand regelt die laufenden Angelegenheiten des Vereins
nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 9 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht
Mitglied des Vorstands sein dürfen.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein ist aufzulösen, wenn seine Mitgliederzahl unter 10 absinkt.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Stadt Bonn bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die es
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von gemeinnützigen Zwecken im
Ortsteil Limperich zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt
am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.
(2) Satzungsänderungen werden nach ihrem Eintrag in das Vereinsregister gültig.
Bürgerverein Limperich e.V.: Karl Wengenroth Königswinterer Str. 176 53227 Bonn Tel. 0228 . 46 15 04