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Satzung des Bürgerverein Limperich e.V.
(in der Fassung vom 8. März 2007)

 

§ 1 Name Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der 1909 gegründete Bürgerverein führt den Namen "Bürgerverein Limperich". Er soll in das Vereinsregister aufgenommen werden und trägt dann den Namen „Bürgerverein Limperich e.V.“ Sitz des Vereins ist Bonn-Limperich.

(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Bürgern des Stadtteils Limperich. wobei die Stadtteilgrenzen kein Hindernis für die Mitgliedschaft sind. Er nimmt sich der gemeinsamen Interessen der Bürgerinnen und Bürger  an und vertritt sie im städtischen Bereich.
Dies bedeutet insbesondere
a) im Stadtteil auftretende Fragen von allgemeiner Bedeutung Lösungen zuzuführen, die die Interessen aller Bürger berücksichtigen,

b) Brauchtum und Tradition in Limperich zu erhalten und zu fördern,

c) sich für die Erhaltung der Landschaft und den Schutz der Umwelt einzusetzen.

Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Expertenanhörungen, Informationsveranstaltungen wie die „Limpericher Runde“, das Maiansingen und Aufstellen des Weihnachtsbaumes, das traditionelle Weinfest sowie die Rekultivierung des ehemaligen Weinbergs am Finkenberg.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Alle Mittel des Vereins sind für seine satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.

(2) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft,  

(1) Natürliche und juristische Personen können stimmberechtigte Mitglieder werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

(2) Förderndes Mitglied kann werden, wer an der Arbeit des Vereins im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken bereit ist. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Über ihre Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

(3) Beendigung der Mitgliedschaft:
a) durch Tod,
b) durch Austritt; d
ie schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden,
c) durch Ausschluss,
d) durch Streichung von der Mitgliedsliste.

(4) Ausschluss:
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein Mitglied kann wegen vereins- und satzungsschädigendem Verhalten ausgeschlossen werden. Ist ein Ausschluss beabsichtigt, so muss dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

(5) Streichung der Mitgliedschaft
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dem Verein soll schriftlich die Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag vorliegen.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 7 Die Mitgliederversammlung (MV)

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(3) Aufgaben der MV sind insbesondere:
1. Entgegennahme und Beratung der Tätigkeitsberichte von Vorstand, Kassierer und Kassenprüfer

2. Entscheidung über
2.1. Entlastung des Vorstandes;
2.2. Rechte und Pflichten der Mitglieder;
2.3. Satzungsänderungen;
2.4. Auflösung des Vereins
2.5. Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

3. Wahl und Abberufung der Mitglieder
3.1. des Vorstandes und der Beisitzer;

4. Beauftragung und Delegation von Aufgaben.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied auf der Mitgliederversammlung beantragt und die Versammlung mit ihrer Mehrheit so beschließt. Anträge über die Abwahl des Vorstands und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist, der zu Beginn der Mitgliederversammlung gewählt wird.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern. Weitere Beisitzer können von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorstand regelt die laufenden Angelegenheiten des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 9 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt  zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein ist aufzulösen, wenn seine Mitgliederzahl unter 10 absinkt.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bonn bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von gemeinnützigen Zwecken im Ortsteil Limperich zu verwenden hat.


§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.

(2) Satzungsänderungen werden nach ihrem Eintrag in das Vereinsregister gültig.

 

 

 
 

Bürgerverein Limperich e.V.: Karl Wengenroth Königswinterer Str. 176  53227 Bonn  Tel. 0228 . 46 15 04